Aus berufsrechtlichen Gründen gewählte Gestaltung bindet die Beteiligten auch steuerrechtlich; Nur-Pensionszusage an nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer als vGA; Reichweite der Beurkundungspflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen
FG Sachsen, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 1260/05
DRsp Nr. 2006/29800
Aus berufsrechtlichen Gründen gewählte Gestaltung bindet die Beteiligten auch steuerrechtlich; Nur-Pensionszusage an nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer als vGA; Reichweite der Beurkundungspflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen
1. Zahlt eine GmbH ihrem hauptberuflich als freiberuflichem Rechtsanwalt tätigen geschäftsführenden Gesellschafter mit Blick auf ansonsten möglicherweise drohende berufsrechtliche Konsequenzen (Widerruf oder Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt) kein Geschäftsführergehalt, sondern eine monatliche Vergütung für anwaltliche Beratung, so muss sie sich an dieser aus berufsrechtlichen Gründen gewählten Gestaltung auch steuerrechtlich festhalten lassen. Eine "Umdeutung" der Leistung in eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit für steuerliche Zwecke kommt nicht in Betracht.2. Auch bei einem nicht nur unwesentlich beteiligten Minderheitsgesellschafter (im Streitfall Beteiligung zu 1/3) führt die Erteilung einer Nur-Pensionszusage stets aufgrund einer Überversorgung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
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