I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Zeitraum Herbst 1999 bis Anfang 2001 Gewinderohre aus Russland in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Aufgrund der anlässlich einer Außenprüfung getroffenen Feststellungen setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) für diese Einfuhren mit mehreren Bescheiden Antidumpingzoll fest. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
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