BFH - Beschluss vom 07.09.2006
VII B 225/05
Normen:
EGV 2320/97 Art. 1 Art. 2 Abs. 2 ; KN Pos. 7304; ZK Art. 220 Abs. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 288
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 183/01

Aus Russland eingeführte Gewinderohre; Anti-Dumping-Zoll

BFH, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen VII B 225/05

DRsp Nr. 2006/29919

Aus Russland eingeführte Gewinderohre; Anti-Dumping-Zoll

Kaltgezogene Gewinderohre gehören nicht zur Code-Nr. 7304 39 59 KN.

Normenkette:

EGV 2320/97 Art. 1 Art. 2 Abs. 2 ; KN Pos. 7304; ZK Art. 220 Abs. 2 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Zeitraum Herbst 1999 bis Anfang 2001 Gewinderohre aus Russland in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Aufgrund der anlässlich einer Außenprüfung getroffenen Feststellungen setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) für diese Einfuhren mit mehreren Bescheiden Antidumpingzoll fest. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.