Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als höchstrichterlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage,
"ob bei der Erstellung eines Anbaus oder einer Erweiterung an einer eigengenutzten Wohnung tatsächlich ausschließlich Herstellungskosten oder daneben für dieses Objekt auch Erhaltungsaufwendungen anfallen können",
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