BFH - Beschluss vom 23.02.2006
IX B 111/05
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 S. 4 § 10i ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4450/01

Ausbauten und Erweiterungen i. S. des § 10i EStG

BFH, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen IX B 111/05

DRsp Nr. 2006/19335

Ausbauten und Erweiterungen i. S. des § 10i EStG

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung ein eigenständiges Objekt sind und der insoweit entstandene (Herstellungs-)Aufwand einerseits und damit nicht in Zusammenhang stehende Erhaltungsaufwendungen an der vor dem Ausbau oder der Erweiterung bestehenden Wohnung andererseits hinsichtlich ihrer steuerlichen Abziehbarkeit unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Diese zu § 10e Abs. 6 Satz 4 EStG ergangene Rechtsprechung gilt gleichermaßen für § 10i EStG.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 S. 4 § 10i ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als höchstrichterlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage,

"ob bei der Erstellung eines Anbaus oder einer Erweiterung an einer eigengenutzten Wohnung tatsächlich ausschließlich Herstellungskosten oder daneben für dieses Objekt auch Erhaltungsaufwendungen anfallen können",