FG München - Urteil vom 14.03.2000
13 K 24/96
Normen:
EStG § 10e;

Ausbeuten, Erweiterungen, wesentlicher Bauaufwand i. S.v. § 10 e Abs. 2 EStG; Einkommensteuer 1992, 1993

FG München, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 13 K 24/96

DRsp Nr. 2001/2127

Ausbeuten, Erweiterungen, wesentlicher Bauaufwand i. S.v. § 10 e Abs. 2 EStG; Einkommensteuer 1992, 1993

Zum Begriff der "Ausbeuten" und "Erweiterungen" nach § 10 e Abs. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 10e;

Entscheidungsgründe:

(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Strittig ist, ob den Klägern für Baumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus (EFH) in den Streitjahren 1992, 1993 die Steuerermäßigung gem. § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.

Das EFH wurde 1962 fertiggestellt (Wohnfläche 206, 56 qm). Es wurde vor den hier strittigen Baumaßnahmen von der Klägerin und ihren zwei Kindern zunächst allein und ab 26. Januar 1987 auch vom Kläger (verheiratet mit der Klägerin seit 05. Juni 1992) bewohnt.

Nach den Feststellungen einer 1995 durchgeführten Betriebsnahen Veranlagung (BNV) wurden folgende Baumaßnahmen getätigt (Hinweis auf den Bericht vom 15. Februar 1995, Tz. 3, Blatt 33 - 35 ESt - Akte 1993 ist gleich Anlage K 2 zur Klagebegründung vom 15. Februar 1996, auf den im einzelnen Bezug genommen wird):

1. Kellergeschoß: