FG Münster - Urteil vom 12.08.2011
14 K 4025/10 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs 4;

Ausbildung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat keine Berufsausbildung

FG Münster, Urteil vom 12.08.2011 - Aktenzeichen 14 K 4025/10 Kg

DRsp Nr. 2011/19173

Ausbildung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat keine Berufsausbildung

Eine Bewerbung um eine Aufnahme in die Laufbahngruppe der Mannschaften als Soldat auf Zeit ist auch dann keine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz, wen von Anfang an feststeht, dass der Bewerber über die Grundausbildung hinaus an zusätzlichen "Ausbildungsangeboten" der Bundeswehr - wie z.B. der Fahrausbildung - teilnehmen will und soll.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den Zeitraum August 2009 bis Mai 2010 (Streitzeitraum) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn hat.

Die Klägerin bezog zunächst Kindergeld für ihren am 2. Oktober 1989 geborenen Sohn B. (B.). Zuletzt hatte die Beklagte die Fortzahlung des Kindergeldes im August 2007 verfügt, nachdem die Klägerin eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen ihres Sohnes sowie eine Schulbescheinigung vorgelegt hatte.

B. beendete seine Schulausbildung am N-Berufskolleg im Juli 2009. Ausweislich des Zeugnisses hat er die Jahrgangsstufe 12.2 abgeschlossen.