Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den Zeitraum August 2009 bis Mai 2010 (Streitzeitraum) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn hat.
Die Klägerin bezog zunächst Kindergeld für ihren am 2. Oktober 1989 geborenen Sohn B. (B.). Zuletzt hatte die Beklagte die Fortzahlung des Kindergeldes im August 2007 verfügt, nachdem die Klägerin eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen ihres Sohnes sowie eine Schulbescheinigung vorgelegt hatte.
B. beendete seine Schulausbildung am N-Berufskolleg im Juli 2009. Ausweislich des Zeugnisses hat er die Jahrgangsstufe 12.2 abgeschlossen.
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