FG München - Urteil vom 22.02.2000
13 K 2175/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Ausbildung oder Fortbildung bei Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer; Einkommensteuer 1992

FG München, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 2175/95

DRsp Nr. 2002/4599

Ausbildung oder Fortbildung bei Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer; Einkommensteuer 1992

Die Aufwendungen eines Flugzeugmechanikers für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Es liegen Ausbildungskosten vor, die nur bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder als Fort- und Weiterbildungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind.