FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.07.2002
5 K 1209/01
Normen:
EStG § 31 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Ausbildung zum Golfprofi als Berufsausbildung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2002 - Aktenzeichen 5 K 1209/01

DRsp Nr. 2003/5671

Ausbildung zum Golfprofi als Berufsausbildung

1. Die Ausbildung zum Golftrainer bzw. Golfprofi ist Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. 2. Berufsausbildung können auch Zeiten der Vorbereitung zur Erreichung der für den Ausbildungsbeginn erforderlichen Spielstärke (Handicap) sein, wenn die ausbildungsorientierten Maßnahmen während dieser Vorbereitungszeit von fachlich autorisierter Stelle vorgegeben und vom Kind ernsthaft umgesetzt wird.

Normenkette:

EStG § 31 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tochter des Klägers im Zeitraum Dezember 1997 bis einschließlich Juli 2000 eine Berufsausbildung absolviert hat.

Die Tochter des Klägers, die Zeugin J. G., geboren am 17. September 1979, hat am 30. November 1997 ihre Schulausbildung am ...-Gymnasium in B beendet. Im Abgangszeugnis vom 30. November 1997 heißt es unter den äBemerkungen: äDie Schülerin verlässt die Schule, um eine Berufsausbildung zu beginnen.

In einer Bescheinigung des ... Golfsclubs P e.V. vom 28. September 2000 heißt es:

"Hiermit bescheinigen wir, dass Frau J. G. seit dem 01.01.1998 im ... Golfclub P e.V. in Vorbereitung (Praktikum) auf eine Ausbildung (Lehre) zur Golflehrerin trainiert.