FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 21.05.2015
2 K 155/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Ausbildung zum Rettungshelfer als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 2 K 155/13

DRsp Nr. 2015/13790

Ausbildung zum Rettungshelfer als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Die Ausbildung eines Kindes zum Rettungshelfer im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres stellt keine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 dar. Voraussetzung für eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist, dass die Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

Der Bescheid der Familienkasse Hessen vom ...2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der erstattungsfähigen Kosten leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Ausbildung des Kindes A der Klägerin zum Rettungshelfer im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres - FSJ - eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 darstellt.