FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2018
3 K 1651/16
Normen:
EStG § 33 a Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 742
EFG 2018, 1269

Ausbildungsfreibetrag; außergewöhnliche Belastung; auswärtig; Berufsausbildung; Gleichheitssatz; Kind; Kindergeld; minderjährig; Sonderbedarf; Steuerrecht; Ungleichbehandlung; untergebracht; volljährig; Kein Ausbildungsfreibetrag für noch minderjähriges Kind

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 3 K 1651/16

DRsp Nr. 2018/9559

Ausbildungsfreibetrag; außergewöhnliche Belastung; auswärtig; Berufsausbildung; Gleichheitssatz; Kind; Kindergeld; minderjährig; Sonderbedarf; Steuerrecht; Ungleichbehandlung; untergebracht; volljährig; Kein Ausbildungsfreibetrag für noch minderjähriges Kind

Dass dem Steuerpflichtigen für sein auswärts untergebrachtes, aber noch minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag zusteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahren zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 a Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten für die auswärtige Unterbringung der in Ausbildung befindlichen minderjährigen Tochter der Kläger steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bürokaufmann bzw. Erzieherin), aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machten sie (u.a.) Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung ihrer minderjährigen Tochter (geb. am 27. April 1997), die sich in Ausbildung befand, als außergewöhnliche Belastungen geltend (2000 €).