FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 04.11.2002
1 K 202/01
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes; Einkommensteuer 1997

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 202/01

DRsp Nr. 2003/734

Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes; Einkommensteuer 1997

Der typisierte Ausbildungsfreibetrag für die auswärtige Unterbringung eines Kindes außerhalb des elterlichen Haushaltes kann nur gewährt werden, wenn den Eltern dadurch überhaupt Kosten entstehen. Dass den Eltern sonstige Aufwendungen für die (z.B.: Schul-)Ausbildung des Kindes erwachsen, genügt nicht.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in S. in der Straße O. 3 (Bl. 7 Rb). Die Mutter des Klägers wohnt im benachbarten Ortsteil G. in der nahe gelegenen P.-straße (Bl. 16).

Der Kläger war als Berufskraftfahrer bei E., tätig (Bl. 13). Die Klägerin war teilzeitbeschäftigte Verkäuferin mit wechselnden Arbeitszeiten bei der Fa. C. (Bl. 14). Ihre am 13. August 1980 geborene Tochter Sabrina, für welche die Kläger Kindergeld erhielten (Bl. 9 Rb), besuchte von 1991 bis Mitte 1998 eine örtliche Schule, wo sie den mittleren Bildungsabschluss erlangte (Bl. 21). Vom 1. September 1998 bis 31. August 2001 befand sie sich bei einem in der Straße O. ansässigen Unternehmen in einem Ausbildungsverhältnis zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (Bl. 7 Rb).