BFH - Urteil vom 22.04.1994
III R 22/92
Normen:
EStG (1986) § 33a Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1837
BFHE 174, 523
BStBl II 1994, 887
Vorinstanzen:
FG München,

Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

BFH, Urteil vom 22.04.1994 - Aktenzeichen III R 22/92

DRsp Nr. 1995/1139

Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

»1. Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, ist grundsätzlich nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält. 2. Steht den Eltern eines solchen Kindes ein entsprechend den Verhältnissen des Heimatstaates bemessener geminderter Unterhaltshöchstbetrag zu, ist dieser für die Dauer der Ferienaufenthalte des Kindes im Inland nicht zu erhöhen. 3. Ist den Eltern eines Kindes nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 8. Juni 1990 III R 107/88 (BFHE 161, 103, BStBl II 1990, 898) und vom 15. April 1992 III R 80/90 (BFHE 168, 316, BStBl II 1992, 896) eine Entlastung in Höhe eines Ausbildungsfreibetrags bei auswärtiger Unterbringung zu gewähren, ist diese für die Ferienzeiten, die das Kind im Haushalt der Eltern verbringt, nicht zu kürzen, wenn die Wohnung im Ausland beibehalten wird.«

Normenkette:

EStG (1986) § 33a Abs. 1, 2 ;

Gründe: