BFH - Beschluß vom 06.10.1998
III B 89/97
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 462

Ausbildungsfreibetrag: Unterhaltsleistungen des Ehegatten

BFH, Beschluß vom 06.10.1998 - Aktenzeichen III B 89/97

DRsp Nr. 1999/891

Ausbildungsfreibetrag: Unterhaltsleistungen des Ehegatten

1. Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung befindlichen Kind von seinem Ehegatten gewährt werden, gehören zu dessen anrechenbaren Bezügen i.S. des § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG, da sie zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung geeignet sind. Maßgebend sind die tatsächlichen, ab dem Zeitpunkt der Eheschließung erbrachten Unterhaltsleistungen und nicht der zivilrechtlich bestehende, ggf. noch nicht erfüllte Unterhaltsanspruch. 2. Den Eltern steht ein Ausbildungsfreibetrag auch nicht allein deshalb zu, weil sie aufgrund besonderer bürgerlich-rechtlicher Verpflichtung (vgl. § 1608 BGB) Unterhalt geleistet haben.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).