FG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.2000
8 K 475/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1062

Ausbildungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2000 - Aktenzeichen 8 K 475/98

DRsp Nr. 2000/7733

Ausbildungskosten

1. Aufwendungen einer Krankenschwester zur Ausbildung als Heilpraktikerin sind Ausbildungskosten, weil damit eine andere, der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester nicht vergleichbare Tätigkeit angestrebt wird. 2. Diese Änderung der beruflichen Betätigung kommt einem Wechsel der Berufsart gleich, was bereits ein Vergleich der Berufsbilder der Krankenschwester bzw. der Heilpraktikerin verdeutlicht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kosten für eine Heilpraktikerausbildung als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist ausgebildete Fachkrankenschwester in der Psychiatrie und arbeitet in einem Krankenhaus als leitende Stationsschwester. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im September 1995 begann sie mit dem Lehrgang zur Vorbereitung auf den Heilpraktikerberuf und nahm 1998 und 1999 insgesamt dreimal ohne Erfolg an der Überprüfung zur Erteilung der Erlaubnis der Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktikerin teil.