FG Münster - Urteil vom 20.04.2010
15 K 2184/07 F
Normen:
EStG § 12 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1369

Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe

FG Münster, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 15 K 2184/07 F

DRsp Nr. 2011/2657

Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe

1. Ausbildungskosten für eigene Kinder zählen grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten und sind nur unter den spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen abziehbar. 2. Dieses generelle Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Aufwendungen eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten sollen. 3. Als Betriebsausgaben abziehbar sind solche Aufwendungen ausnahmsweise dann, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. 4. Ausbildungskosten für eigene Kinder können danach nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kind eine Vereinbarung zugrunde liegt, die klar und eindeutig getroffen ist und die nach Inhalt und Durchführung dem Fremdvergleich standhält. Insbesondere muss nachgewiesen sein, dass die Aufwendungen auch für einen Fremden getätigt worden wären.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die in den Streitjahren 2001 und 2002 vom Beigeladenen Dr. Dr. D. B. (D.B.) für die Ausbildung seines Sohnes Dr. T. B. (T.B.) getragenen Kosten zu Recht nicht zum Sonderbetriebsausgabenabzug zugelassen worden sind.