Streitig ist, ob die in den Streitjahren 2001 und 2002 vom Beigeladenen Dr. Dr. D. B. (D.B.) für die Ausbildung seines Sohnes Dr. T. B. (T.B.) getragenen Kosten zu Recht nicht zum Sonderbetriebsausgabenabzug zugelassen worden sind.
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