BFH - Beschluß vom 23.05.2000
III B 98/99
Normen:
EStG §§ 33 33a ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1340

Ausbildungskosten; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 23.05.2000 - Aktenzeichen III B 98/99

DRsp Nr. 2000/6496

Ausbildungskosten; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, insbesondere dazu, ob die Kosten für ein Musikstudium im Ausland und für die Anschaffung eines Musikinstruments als atypische Ausbildungskosten von § 33 EStG erfasst sind und wie weit ggf. die sittliche Pflicht unterhaltsverpflichteter Eltern zur Unterstützung kostenintensiver Ausbildungspflege reicht.

Normenkette:

EStG §§ 33 33a ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde behauptet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Kosten für ein Musikstudium im Ausland sowie für die Anschaffung eines Musikinstruments als atypische Ausbildungskosten vom Anwendungsbereich des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst sind und wieweit ggf. die sittliche Pflicht unterhaltsverpflichteter Eltern zur Unterstützung kostenintensiver Ausbildungswege reicht. Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen jedoch nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).