Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde behauptet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Kosten für ein Musikstudium im Ausland sowie für die Anschaffung eines Musikinstruments als atypische Ausbildungskosten vom Anwendungsbereich des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst sind und wieweit ggf. die sittliche Pflicht unterhaltsverpflichteter Eltern zur Unterstützung kostenintensiver Ausbildungswege reicht. Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen jedoch nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).
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