FG Niedersachsen - Urteil vom 03.08.2011
4 K 40/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 4 K 40/11

DRsp Nr. 2011/19242

Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte grds. auf betriebliche Einrichtungen des ArbG beschränkt. Die von einem ArbN über einen längeren Zeitraum zum Zweck eines Vollzeitunterrichts aufgesuchte Bildungseinrichtung kann als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden. Wird ein Soldat auf Zeit zur Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme nach § 5 SVG vom militärischen Dienst freigestellt, so verwandelt sich das Dienstverhältnis in ein Ausbildungsdienstverhältnis, bei dem der Soldat seinen Arbeitslohn nicht mehr als Gegenleistung für die Zur-Verfügung-Stellung seiner Arbeitskraft erhält, sondern für die Teilnahme an der Fachausbildung. Ortgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit ist damit nur noch die zu diesem Zweck besuchte Bildungseinrichtung. Dass es sich bei der Bildungseinrichtung nicht um eine Einrichtung des ArbG handelt, ist irrelevant, weil sich andernfalls eine Ungleichbehandlung gegenüber Stpfl. ergäbe, denen Erwerbsaufwendungen durch eine Berufsausbildung außerhalb eines derartigen Dienstverhältnisses erwachsen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Tatbestand: