BFH - Beschluss vom 23.04.2010
IX B 3/10
Normen:
EStG § 10d; AO § 171 Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 181 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1449
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 117/06

Ausdehnung der verjährungshemmenden Wirkung einer Prüfungsanordnung auf gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen

BFH, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen IX B 3/10

DRsp Nr. 2010/11548

Ausdehnung der verjährungshemmenden Wirkung einer Prüfungsanordnung auf gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen

1. NV: Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Frage der Feststellungsverjährung betreffend den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d EStG gesondert von der Festsetzungsverjährung der jeweiligen Einkommensteuer-Veranlagung zu prüfen. Dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG steht jedoch solange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen oder Verlustfeststellungen nach § 10d EStG von unmittelbarer oder mittelbarer Bedeutung i.S. des § 181 Abs. 5 AO ist. 2. NV: Die verjährungshemmende Wirkung einer Prüfungsanordnung nach § 171 Abs. 4 AO erstreckt sich nicht auch auf gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen.

Normenkette:

EStG § 10d; AO § 171 Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 181 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

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