BGH - Beschluss vom 04.05.2020
AnwSt (B) 3/20
Normen:
BRAO § 43a Abs. 3; BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG Frankfurt, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I AG 21/18
AnwGH Hessen, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 5/19

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts (hier: Verletzung anwaltlicher Berufspflichten)

BGH, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen AnwSt (B) 3/20

DRsp Nr. 2020/7907

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts (hier: Verletzung anwaltlicher Berufspflichten)

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 43a Abs. 3; BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte.

Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass der Anwaltsgerichtshof ihn eines Verstoßes gegen § 43a Abs. 3 BRAO für schuldig befunden hat, behauptet er lediglich Fehler bei der Beweiswürdigung im vorliegenden Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird von ihm nicht dargetan und stellt sich insoweit auch nicht. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoß der Beweiswürdigung gegen die Unschuldsvermutung liegt nicht vor.