BGH - Beschluss vom 17.03.2020
AnwSt (B) 2/20
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 167
Vorinstanzen:
AnwG Oldenburg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AnwG 20/16
AnwGH Niedersachsen, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 15/18 (I 2)

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen AnwSt (B) 2/20

DRsp Nr. 2020/6326

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.