Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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