BGH - Beschluss vom 24.04.2020
AnwSt (B) 1/20
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG Dresden, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II 3/15
AnwGH Sachsen, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 3/18 (I)

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Zweckgebundenheit der eingezahlten Gelder

BGH, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen AnwSt (B) 1/20

DRsp Nr. 2020/7918

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Zweckgebundenheit der eingezahlten Gelder

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte.