BFH - Beschluss vom 21.05.2010
V B 143/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 170/06

Ausdrückliches Befassen mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen i.R.d. rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 21.05.2010 - Aktenzeichen V B 143/09

DRsp Nr. 2010/11546

Ausdrückliches Befassen mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen i.R.d. rechtlichen Gehörs

1. NV: Mit der Behauptung, das angefochtene Urteil stehe im "vollständigen Widerspruch" zu näher bezeichneten BFH-Urteilen wird eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt. 2. NV: Das rechtliche Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) ist verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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