FG München - Urteil vom 19.02.2003
4 K 2748/00
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 3 ; GrEStG § 6 ; GrEStG § 7 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft bei der GrEStG

FG München, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 K 2748/00

DRsp Nr. 2003/7344

Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft bei der GrEStG

Der Tausch von Miteigentumsanteilen unterliegt mit der zu erbringenden Gegenleistung der GrESt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 3 ; GrEStG § 6 ; GrEStG § 7 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft nach § 3 Nr. 3 oder §§ 6 oder 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) befreit ist.

Der Kläger und Frau E. waren im Grundbuch für die Gemarkungen ..., ... für verschiedene Grundstücke als Miteigentümer je zur Hälfte eingetragen. Mit not. Vertrag vom 08.09.1999 (Bl. 5 FA-Akte) wurde die Miteigentümergemeinschaft wie folgt auseinandergesetzt:

Frau E. erhielt das Grundstück FlNr. 24 ... zu Alleineigentum, während der Kläger die restlichen Grundstücke zu Alleineigentum erhielt. Der Wert der FlNr. 24 ... betrug nach einem Gutachten 154.000 DM, die Werte der übrigen Grundstücke wurde von den Vertragsbeteiligten mit 177.200 DM angegeben. Demgemäß verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags i.H. von 11.600 DM.

Mit GrESt-Bescheid vom 04.10.1999 (Bl. 1 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt) gegen den Kläger GrESt i.H. von 3.101 DM aus einer Gegenleistung i.H. von 88.600 DM fest.