Streitig ist, ob Aufwendungen für Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind.
Der Kläger besitzt zwei Hunde, für die er mehrfach im Monat einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde werden von dem Betreuungsservice an der Wohnung des Klägers abgeholt und nach Ausführung des Auftrags dort wieder abgegeben. Eine Betreuung in der Wohnung des Klägers oder auf dem zur Wohnung gehörenden Grundstück findet nicht statt. Für diese Dienste hatte der Kläger im Jahr 2008 Aufwendungen i. H. v. 2.750 EUR und im Jahr 2009 Aufwendungen i. H. v. 4.702 EUR.
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