I. Die Antragstellerin (Ast.) wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen die Festsetzung von Branntweinsteuer für drei Branntweintransporte, die 1995 unter Mithilfe des Herrn D dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind.
Herr D wurde mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1997 (2 Kls 10/97 W), das am selben Tag rechtskräftig wurde, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1997 lag folgender vom Landgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:
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