FG Hamburg - Beschluss vom 06.05.2003
IV 434/02
Normen:
FGO § 69 ; BranntwMonG § 130 ; BranntwMonG § 141 ; BranntwMonG § 142 ; BranntwMonG § 143 ;

Ausfuhr von Branntwein aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft und Steuerhinterziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen IV 434/02

DRsp Nr. 2003/17297

Ausfuhr von Branntwein aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft und Steuerhinterziehung

Kein Verkehr (Branntweintransport) unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten gemäß § 141 BranntwMonG, wenn Steueraussetzungsverfahren zur Ausfuhr des Branntweins aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 142 Abs. 1 und 2 BranntwMonG eröffnet wird.Werden zur geplanten Tat der Steuerhinterziehung Branntweinlieferungen unter Angabe eines angeblichen (russischen) Käufers bestellt und bezahlt, so ist der Lieferant branntweinsteuerpflichtig.

Normenkette:

FGO § 69 ; BranntwMonG § 130 ; BranntwMonG § 141 ; BranntwMonG § 142 ; BranntwMonG § 143 ;

Tatbestand:

I. Die Antragstellerin (Ast.) wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen die Festsetzung von Branntweinsteuer für drei Branntweintransporte, die 1995 unter Mithilfe des Herrn D dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind.

Herr D wurde mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1997 (2 Kls 10/97 W), das am selben Tag rechtskräftig wurde, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1997 lag folgender vom Landgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde: