I.
Streitig ist, ob die Einziehung eines Elfenbeinreifens zu Recht erfolgt ist.
Am 28. Mai 2003 wurde bei der Ausfuhrkontrolle der Klägerin, die nach Israel ausreiste, vom ZA München-Flughafen (ZA) ein Armreif aus Elfenbein von einem Elefanten festgestellt. Da Zweifel bestanden, ob der Armreif bei der Ausfuhr Verboten und Beschränkungen unterliegt, wurde er durch Bescheid vom 28. Mai 2003 in die vorübergehende Verwahrung des ZA genommen. Mit Bescheid vom 4. Juni 2003 beschlagnahmte das ZA den Armreif gemäß §
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