FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 29.08.2002 - Aktenzeichen IV 41/99
DRsp Nr. 2003/529
Ausfuhranmeldung ist kein Erstattungsantrag
Zwar beginnt das Erstattungsverfahren bereits mit der Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke. Beantragt wird die Ausfuhrerstattung indes erst mit dem schriftlichen Antrag im Sinne des Art. 47 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87. Allein der Umstand, dass der Ausführer eine Ausfuhranmeldung eingereicht hat, die falsche Angaben enthält, kann deshalb nicht die Verhängung einer Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 rechtfertigen.