1. Eine Fristverlängerung für die Vorlage des Einfuhrnachweises nach Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 ist nicht allein in Fällen höherer Gewalt möglich.2. Wird ein Mangel der fristgerecht vorgelegten für die Ausfuhrerstattung erforderlichen Unterlagen erst nach dem Ablauf der Vorlagefristen bemerkt, kann er vom Ausführer unverzüglich geheilt werden.