I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) hatte der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) in 13 Erstattungsbescheiden - davon in sieben Fällen nach gemeinschaftsrechtlicher Vorschußregelung-für den Export von Käse in das Land L Ausfuhrerstattung gewährt. Die Ausfuhrware hatte die Antragstellerin, die den Export nicht selbst durchführte, einer anderen Firma verkauft, und zwar zu einem Kaufpreis, der kalkulatorisch bereits um die zu erwartende Ausfuhrerstattung gemindert war.
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