FG Hamburg - Urteil vom 27.01.2009
4 K 62/05
Normen:
VO (EWG) Nr. 800/99 Art. 49;

Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 4 K 62/05

DRsp Nr. 2009/10590

Ausfuhrerstattung

Zur Frage der höheren Gewalt bei Nichteinhaltung von Fristen zur Vorlage von Unterlagen für die Zahlung von Ausfuhrerstattung.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 800/99 Art. 49;

Tatbestand:

Die Klägerin meldete im April und Mai 2002 beim Hauptzollamt A - Zollamt B - frisches Rindfleisch der MO-Nr. 0201 3000 9120 zur Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung an und beantragte beim Beklagten die Gewährung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages gemäß Artikel 5 VO (EWG) Nr. 565/80. Der Beklagte gewährte im Juni und Juli 2002 die beantragte Vorfinanzierung unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen werde. Am 14.11.2002, 24.02.2003 und 27.03.2003 teilte der Beklagte der Klägerin fernmündlich bzw. schriftlich mit, dass die Ausfuhrnachweise fehlten. Mit dem Schreiben vom 27.032003 wurde die Klägerin auch auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung oder des Antrags auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen nach Artikel 49 VO (EWG) Nr. 800/99 (im Folgenden: VO) hingewiesen. Am 22.05. und 28.08.2003 erinnerte der Beklagte telefonisch an die noch fehlende Beantwortung des Schreibens vom 27.03.2003.