FG Hamburg, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 375/01
Ausfuhrerstattung; Abgabe der Ausfuhranmeldung durch anderen als Inhaber der Ausfuhrlizenz; Zuständigkeit bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den konkreten Einzelfall
BFH, Urteil vom 12.02.2008 - Aktenzeichen VII R 26/05
DRsp Nr. 2008/6435
Ausfuhrerstattung; Abgabe der Ausfuhranmeldung durch anderen als Inhaber der Ausfuhrlizenz; Zuständigkeit bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den konkreten Einzelfall
»1. Der Inhaber der Ausfuhrlizenz muss zur Begründung seines Erstattungsanspruchs die Erzeugnisse ausführen und für diese eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abgeben.2. Hat eine andere Person als der Inhaber der Ausfuhrlizenz die Ausfuhranmeldung abgegeben, kann diese weder nach Art. 65 ZK noch nach Art. 78 ZK dahin berichtigt werden, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz als Ausführer eingetragen wird.3. Das Ausfuhrzollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung angegeben ist.«