BFH - Urteil vom 23.03.2000
VII R 12/99
Normen:
BGB § 133 § 157 ; EWGV 1222/94 Art. 7 Abs. 1 ; EWGV 3665/87 Art. 23 Abs. 1 Art. 47 ;

Ausfuhrerstattung; Antragsauslegung

BFH, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen VII R 12/99

DRsp Nr. 2000/6371

Ausfuhrerstattung; Antragsauslegung

1. Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 ist es zum einen, im Fall der Rückforderung bevorschusster Ausfuhrerstattung den ungerechtfertigten Vorteil eines kostenlosen Kredits auszugleichen, und zum anderen, einen Missbrauch der Vorschussregelung zu vermeiden. 2. Die Verhängung eines Zuschlags kommt nicht in Betracht, wenn die Behörde irrtümlich einen Vorschuss für ein Erzeugnis oder eine Menge gewährt, für die kein entsprechender Antrag des Ausführers vorliegt. 3. Steuererklärungen können Willenserklärungen enthalten, für deren Auslegung die Vorschriften des BGB ergänzend heranzuziehen sind. Das gilt auch für die Auslegung eines schriftlich einzureichenden Erstattungsantrags, wenn die in diesem enthaltenen (Mengen-)Angaben offensichtlich widersprüchlich sind. 4. Die Verhängung eines 15%igen Zuschlags nach Art. 23 Abs. 1 EWGV 3665/87 kommt nicht in Betracht, wenn die Behörde - obwohl kein entsprechender Antrag des Ausführers vorliegt - irrtümlich einen Vorschuss für ein Erzeugnis oder eine Menge bewilligt.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; EWGV 1222/94 Art. 7 Abs. 1 ; EWGV 3665/87 Art. 23 Abs. 1 Art. 47 ;

Gründe: