FG Hamburg - Urteil vom 03.01.2005
IV 194/02
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1 ;

Ausfuhrerstattung: Beweislast hinsichtlich des Zugangs einer Verzollungsbescheinigung beim beklagten Hauptzollamt

FG Hamburg, Urteil vom 03.01.2005 - Aktenzeichen IV 194/02

DRsp Nr. 2005/4400

Ausfuhrerstattung: Beweislast hinsichtlich des Zugangs einer Verzollungsbescheinigung beim beklagten Hauptzollamt

Nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist der Ausführer für die Behauptung beweispflichtig, er habe dem zuständigen Hauptzollamt ein drittländisches Verzollungsdokument zugesandt und das Dokument sei dem Hauptzollamt zugegangen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausfuhrerstattung.

Mit Ausfuhranmeldung vom 12.1.1999 meldete die Klägerin die Ausfuhr von 879 Kartons Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 9400 nach Russland an, wobei es sich um zwei Teilmengen handelte, da die Abschreibungen auf zwei Ausfuhrlizenzen erfolgten. Auf der Rückseite der Ausfuhranmeldung vermerkte die Ausgangszollstelle, das Zollamt Z, dass die Ware am 16.1.1999 ausgeführt worden sei.

Mit Schreiben vom 20.5.1999 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass noch nicht alle erforderlichen Nachweise vorlägen und machte auf die Möglichkeit der Fristverlängerung bzw. der Vorlage gleichwertiger Unterlagen aufmerksam.