FG Hamburg - Urteil vom 29.08.2014
4 K 84/13
Normen:
EWGRL 91/628 Anhang Kapitel VII; EGVO-639/2003 Art 1; EGVO-639/2003 Art 2 Abs. 2; EGVO-639/2003 Art 2 Abs. 3; EGVO-639/2003 Art 4 Abs. 2; EGVO-639/2003 Art 5 Abs. 1;

Ausfuhrerstattung: Gewährung der Ausfuhrerstattung für Rinder bei Unklarheiten über die Einhaltung von Transport-Ruhepausen

FG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 4 K 84/13

DRsp Nr. 2015/16381

Ausfuhrerstattung: Gewährung der Ausfuhrerstattung für Rinder bei Unklarheiten über die Einhaltung von Transport-Ruhepausen

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die - ausfuhrerstattungsausschließende - Nichteinhaltung der nach Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgeschriebene Ruhepause von mindestens 24 Stunden, während der die auszuführenden Rinder entladen, gefüttert und getränkt werden müssen, trägt die Zollbehörde. 2. Eine Unterschreitung der 24-stündigen Ruhezeit von wenigen Stunden steht unter dem Gesichtspunkt der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Verhältnismäßigkeit der Gewährung von Ausfuhrerstattung dann nicht entgegen, wenn der der Transport die Strecke vom Versandort zum Ausgangsort in einer Zeit zurückgelegte, die deutlich unterhalb des zulässigen ersten Transportintervalls von 14 Stunden lag.

Normenkette:

EWGRL 91/628 Anhang Kapitel VII; EGVO-639/2003 Art 1; EGVO-639/2003 Art 2 Abs. 2; EGVO-639/2003 Art 2 Abs. 3; EGVO-639/2003 Art 4 Abs. 2; EGVO-639/2003 Art 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.