FG Hamburg - Urteil vom 23.03.2000
IV 833/97
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 4 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 33 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 ;

Ausfuhrerstattung: Keine höhere Gewalt bei unzulänglicher Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde - Vorlage von Nachweisen und Überwachung laufender Fristen durch den Begünstigten

FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen IV 833/97

DRsp Nr. 2005/4374

Ausfuhrerstattung: Keine höhere Gewalt bei unzulänglicher Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde - Vorlage von Nachweisen und Überwachung laufender Fristen durch den Begünstigten

Es liegt keine höhere Gewalt vor, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die nachteiligen Folgen der unzulänglichen Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde bei der Ausstellung eines bestimmten Nachweisdokuments hätte abwenden können, indem für ihn die Möglichkeit bestand, den erforderlichen Nachweis auf andere Weise zu führen, z.B. durch ein Ersatzdokument, oder wenn eine Fristverlängerung für die Vorlage des Nachweises in Betracht gekommen wäre. Auch bei vorfinanzierter Ausfuhrerstattung ist es die Aufgabe des Begünstigten, die erforderlichen Nachweise von sich aus vorzulegen und die laufenden Fristen selbst zu überwachen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 4 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 33 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 ;

Tatbestand: