ZK Art. 68 Art. 70 Abs. 1 ; VO Nr. 1538/91 Art. 7 ; VO Nr. 2457/97 Art. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 174
BFHE 218, 440
DB 2008, 108
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 19/04
Ausfuhrerstattung; Umfang der Warenbeschau; Erfordernis einer repräsentativen Durchschnittsprobe bei bestimmten Waren
BFH, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen VII R 35/04
DRsp Nr. 2007/21188
Ausfuhrerstattung; Umfang der Warenbeschau; Erfordernis einer repräsentativen Durchschnittsprobe bei bestimmten Waren
»Bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer entsprechen, gibt es bei zum Teil fehlender Entsprechung keine Fehlertoleranzen. Sind die Erzeugnisse in der Ausfuhranmeldung als einheitlich beschaffen beschrieben, kann sich die Zollbehörde, unter Beachtung einer etwa vorgeschriebenen Mindestprobenmenge, im Rahmen des ihr bei der Probenziehung eingeräumten Ermessens auf die Entnahme einer Stichprobe beschränken.«
Normenkette:
ZK Art. 68 Art. 70 Abs. 1 ; VO Nr. 1538/91 Art. 7 ; VO Nr. 2457/97 Art. 3 ;
Gründe:
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