Die Klägerin wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid im Zusammenhang mit der Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldungen vom 30.05. (VAB-Nr. ...15) und 11.06.1997 (VAB-Nr. ...17) meldete die Klägerin die Ausfuhr von insgesamt 99.584 kg Rindfleisch nach Russland an. Es wurde jeweils Belgien als Ursprung angegeben. In den Anträgen auf Zahlung von Ausfuhrerstattung versicherte die Klägerin jeweils, dass die Ware von gesunder und handelsüblicher Qualität sei. Nach Untersuchung einer Probe durch die ZPLA wurde die angemeldete MO-Warenlistennummer hinsichtlich der Ausfuhranmeldung VAB-Nr. ...17 vollumfänglich, hinsichtlich der Ausfuhranmeldung VAB-Nr. ...15 nur für einen Teil der Sendung bestätigt.
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