BFH - Urteil vom 08.11.2006
VII R 52/05
Normen:
VO Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 ; VO Nr. 32/82 Art. 2 ; VO Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 1 Art. 52 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2007, 201
BFH/NV 2007, 379
BFHE 215, 411
DStRE 2007, 375
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 428/02

Ausfuhrerstattung: Zinsen auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattung

BFH, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen VII R 52/05

DRsp Nr. 2007/338

Ausfuhrerstattung: Zinsen auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattung

»1. Auf eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung sind keine Zinsen zu berechnen, wenn die Erstattung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht gewährt wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob der Begünstigte selbst die Erstattungsvorschriften eingehalten hat oder den Irrtum hätte erkennen können. 2. Ein Irrtum der zuständigen Behörde liegt vor, wenn Ausfuhrerstattung gezahlt wird, obwohl eine vorgeschriebene Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist.«

Normenkette:

VO Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 ; VO Nr. 32/82 Art. 2 ; VO Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 1 Art. 52 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Zeitraum September bis Dezember 1995 unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen (Sondererstattung für Rindfleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern) Rindfleisch aus. Im Rahmen einer Marktordnungsprüfung wurde festgestellt, dass für die Ausfuhren nicht die erforderlichen Bescheinigungen über den Nachweis für Rindfleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern ausgestellt worden waren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) forderte daraufhin die gewährten Erstattungen mit Berichtigungsbescheiden vom März 1999, die bestandskräftig wurden, zurück.