I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Zeitraum September bis Dezember 1995 unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen (Sondererstattung für Rindfleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern) Rindfleisch aus. Im Rahmen einer Marktordnungsprüfung wurde festgestellt, dass für die Ausfuhren nicht die erforderlichen Bescheinigungen über den Nachweis für Rindfleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern ausgestellt worden waren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) forderte daraufhin die gewährten Erstattungen mit Berichtigungsbescheiden vom März 1999, die bestandskräftig wurden, zurück.
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