Tenor:
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19. Juni 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verschlechterung einer Ladung Rindfleisch unter Umständen, wie sie das vorlegende Gericht beschrieben hat, keine höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
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