I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im Mai 1999 34 lebende Rinder zur Ausfuhr nach Marokko angemeldet. Diese wurden zunächst in zwei Etappen, unterbrochen von der vorgeschriebenen Ruhepause, nach Antran (Frankreich) gebracht und dort entladen, gefüttert und getränkt, um zur Verschiffung weiter nach Cadiz transportiert werden zu können. Diese Fahrt begann am 23. Mai 1999 um 15.00 Uhr und endete erst am 25. Mai 1999 um 12.30 Uhr. Dabei dauerte die erste Transportphase 10 Stunden; nach 8-stündiger Unterbrechung schlossen sich daran vier weitere Etappen von 4, 2 1/2 bzw. 1 3/4 und 4 Stunden Dauer an, die für Pausen von 1 1/2, 3 1/2 bzw. 10 Stunden unterbrochen wurden.
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