BFH - Urteil vom 25.10.2005
VII R 75/04
Normen:
EGV 615/98 Art. 1 ; EWGR 628/91; EWGV 805/68 Art. 13 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 634
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 80/02

Ausfuhrerstattungsanspruch - Verstoß gegen die Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport

BFH, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VII R 75/04

DRsp Nr. 2006/1476

Ausfuhrerstattungsanspruch - Verstoß gegen die Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport

Der Verstoß gegen die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, insbesondere eine Überschreitung der höchstens zulässigen Transportdauer, hat den Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung zur Folge, ohne dass dies zusätzlich davon abhängig wäre, dass tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden können, dass das Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt war.

Normenkette:

EGV 615/98 Art. 1 ; EWGR 628/91; EWGV 805/68 Art. 13 Abs. 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im Mai 1999 34 lebende Rinder zur Ausfuhr nach Marokko angemeldet. Diese wurden zunächst in zwei Etappen, unterbrochen von der vorgeschriebenen Ruhepause, nach Antran (Frankreich) gebracht und dort entladen, gefüttert und getränkt, um zur Verschiffung weiter nach Cadiz transportiert werden zu können. Diese Fahrt begann am 23. Mai 1999 um 15.00 Uhr und endete erst am 25. Mai 1999 um 12.30 Uhr. Dabei dauerte die erste Transportphase 10 Stunden; nach 8-stündiger Unterbrechung schlossen sich daran vier weitere Etappen von 4, 2 1/2 bzw. 1 3/4 und 4 Stunden Dauer an, die für Pausen von 1 1/2, 3 1/2 bzw. 10 Stunden unterbrochen wurden.