I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verkaufte der Fa. G in der Schweiz zwei Offsetdruckmaschinen und eine Papierschneidemaschine zu einem Preis von insgesamt 271 300 DM und stellte diesen Betrag im Mai 1985 in Rechnung. Während sich die Maschinen noch beim Kläger befanden, verkaufte G die Maschinen an das deutsche Unternehmen A-KG in Bad 1, die ihrerseits die Maschinen an das US-amerikanische Unternehmen U und das schweizerische Unternehmen L veräußerte. Die A-KG beauftragte zwei Spediteure mit der Versendung der Maschinen, die - unbeschadet teilweiser Zwischenlagerung - unmittelbar aus dem Gewahrsam des Klägers mit dessen Wissen und Erlaubnis in den Gewahrsam der A-KG, die von G zur Abholung ermächtigt war, übergingen. Der Geschehensablauf stellte sich also wie folgt dar:
Kläger G (Schweiz)
A-KG (Abholung durch Spediteure; Gewahrsam der A-KG)
U USA + 1, Schweiz
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