BFH - Beschluss vom 28.04.2003
VII B 322/02
Normen:
EGV 800/99 Art. 49 ; EWGV 3665/87 Art. 6, 47, 48 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1227

Ausfuhrnachweis

BFH, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen VII B 322/02

DRsp Nr. 2003/9201

Ausfuhrnachweis

Es ist hinreichend geklärt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass der Ausfuhrnachweis - und ebenso dessen Duplikat -, obwohl er im Normalfall nicht vom Ausführer einzureichen, sondern von der Ausgangszollstelle an das HZA zurückzusenden ist, jedenfalls zu den Unterlagen gehört, deren Vorhandensein beim HZA für die Zahlung der Ausfuhrerstattung Voraussetzung ist. Denn von der Ausfuhr der Ware hängt die Gewährung der Ausfuhrerstattung entscheidend ab.

Normenkette:

EGV 800/99 Art. 49 ; EWGV 3665/87 Art. 6, 47, 48 ;

Gründe: