UStG (1999) § 4 Nr. 1 Buchst. a § 6 Abs. 1, 4 ; UStDV 1999 § 9, 8 ; EWGRL 388/77 Art. 15 Abs. 2 S. 1 ; UStR 2000 Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2007, 41
EFG 2006, 1111
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen nach § 9 UStDV
FG München, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 14 K 1709/05
DRsp Nr. 2006/20849
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen nach § 9UStDV
Ergibt sich bei jeweils aus eigener Antriebskraft bzw. auf eigener Achse aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Kraftfahrzeugen aus den vorgelegten Durchschriften der Ausfuhranmeldungen eindeutig und nachprüfbar, dass die Fahrzeuge ins Drittlandsgebiet gelangt sind, so ist die Finanzbehörde nicht berechtigt, den Ausfuhrnachweis allein wegen fehlender internationaler Zulassungsscheine und Ausfuhrkennzeichen als nicht erbracht anzusehen. Diese in Abschnitt 135 Abs. 9 Nr. 1 Satz 1 der Umsatzsteuerrichtlinien zusätzlich geforderten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen sind nicht von § 6 Abs. 4UStG i.V.m. § 8 und 9UStDV gedeckt.
Normenkette:
UStG (1999) § 4 Nr. 1 Buchst. a § 6 Abs. 1, 4 ; UStDV 1999 § 9, 8 ; EWGRL 388/77 Art. 15 Abs. 2 S. 1 ; UStR 2000 Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 S. 1;
Tatbestand:
I.
Streitig ist die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen.
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