FG Niedersachsen - Urteil vom 24.08.2009
9 K 547/05
Normen:
HGB § 247 Abs. 1; HGB § 249; HGB § 266; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2010, 432
DStRE 2010, 649

Ausgabe von Frisör-Dienstleistungsgutscheinen am Ende des Jahres zur Einlösung im Folgejahr gestattet im Ausgabejahr keine Bilanzierung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen; Bilanzierung; Verbindlichkeiten; Rückstellungen; Dienstleistungsgutscheine

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 9 K 547/05

DRsp Nr. 2010/1778

Ausgabe von Frisör-Dienstleistungsgutscheinen am Ende des Jahres zur Einlösung im Folgejahr gestattet im Ausgabejahr keine Bilanzierung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen; Bilanzierung; Verbindlichkeiten; Rückstellungen; Dienstleistungsgutscheine

1. Die Ausgabe von sog. Frisör-Dienstleistungsgutscheinen am Ende des Jahres zur Einlösung im Folgejahr erlaubt im Ausgabejahr keine Bilanzierung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen. 2. Die Verpflichtung, aufgrund des Gutscheins einen Preisabschlag zu gewähren, entsteht rechtlich wirksam erst, wenn sich - auch - der Gutscheininhaber im Folgejahr gegenüber dem Gutscheinausgeber zur Abnahme einer Dienstleistung verpflichtet. Das bedeutet, dass die Gutschein-Einlösung nur bei Entgegennahme einer weiteren Dienstleistung möglich war, also nicht voraussetzungslos. 3. Eine Verpflichtung, die noch von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, rechtfertigt nicht die Bilanzierung einer gewissen Verbindlichkeit.

Normenkette:

HGB § 247 Abs. 1; HGB § 249; HGB § 266; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die bilanzielle Bildung von Passivposten (Verbindlichkeiten oder -hilfsweise-Rückstellungen) wegen der Ausgabe von Dienstleistungsgutscheinen zur Einlösung im Folgejahr.