FG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2003
6 K 5326/01 K
Normen:
HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 5 ; EStG § 5 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 263

Ausgabeaufgeld; Aufgeld; Optionsanleihe; Optionsfristablauf; Rücklagenauflösung; Ertrag; Maßgeblichkeit; Handelsbilanz; Einlagebegriff - Ausgabeaufgeld aus einer Optionsanleihe nach Ablauf der Optionsfrist als steuerpflichtiger Ertrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 6 K 5326/01 K

DRsp Nr. 2004/247

Ausgabeaufgeld; Aufgeld; Optionsanleihe; Optionsfristablauf; Rücklagenauflösung; Ertrag; Maßgeblichkeit; Handelsbilanz; Einlagebegriff - Ausgabeaufgeld aus einer Optionsanleihe nach Ablauf der Optionsfrist als steuerpflichtiger Ertrag

Abweichend von der handelsrechtlichen Qualifikation des Aufgeldes aus einer verzinslichen Optionsanleihe als Kapitalzuführung der Gesellschafter ist nach der hiervon unabhängigen steuerlichen Betrachtung der für die Dauer des Schwebezustandes zu bildende Passivposten (Rücklage) bei Nichtausübung der Option bis zum Fristablauf ertragswirksam aufzulösen, da es für die Annahme einer Einlage der Optionserwerber oder der begünstigten Alt-Gesellschafter an der Veranlassung der Mittelzuführung durch das Gesellschaftsverhältnis fehlt.

Normenkette:

HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 5 ; EStG § 5 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Ausgabeaufgeld aus einer Optionsanleihe nach Ablauf der Optionsfrist bei der die Anleihe begebenden Klägerin als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen ist.