Die Beschwerde ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Es sind die Fragen zu klären, ob die von der GmbH & Co. KG (Publikumsgesellschaft) anläßlich des Erwerbs der Anteilscheine eingeforderten "Gebühren" handelsrechtlich Vermögenseinlagen i.S. von § 230 des Handelsgesetzbuches oder (verlorene) Beiträge der stillen Gesellschafter sind und ob steuerrechtlich Anschaffungskosten auf die stillen Beteiligungen oder --wenn diese zum Privatvermögen der stillen Gesellschafter gehören-- Werbungskosten bei deren Einkünften aus Kapitalvermögen vorliegen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
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