BFH, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen VIII R 40/98
DRsp Nr. 2000/9646
Ausgabeaufgeld für eine stille Beteiligung
»Ein beim Erwerb einer stillen Beteiligung an den Geschäftsinhaber entrichtetes Ausgabeaufgeld gehört zu den Anschaffungskosten der stillen Beteiligung und ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar.«