BFH - Urteil vom 05.06.2003
I R 76/01
Normen:
AO (1977) §§ 14 64 65 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 § 10 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2051
BFH/NV 2003, 1391
BFHE 202, 323
BStBl II 2005, 305
DB 2003, 2526
DStR 2003, 1616
Vorinstanzen:
FG München - 25.7.2001 6 K 4852/00 (EFG 2001, 1477),

Ausgaben für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen I R 76/01

DRsp Nr. 2003/11477

Ausgaben für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

»1. Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind, sind bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen.2. § 10 Nr. 1 KStG betrifft nur Aufwendungen, die sich der Art nach als Einkommensverwendung darstellen. Aufwendungen, die den Charakter von Betriebsausgaben haben, sind nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

AO (1977) §§ 14 64 65 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 § 10 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Traberzucht ist. Wegen Förderung der Tierzucht ist er als gemeinnützig anerkannt. Rennveranstaltungen des Klägers sind Leistungsprüfungen, die --unbestritten-- in den steuerfreien Bereich eines Zweckbetriebes fallen.