FG Münster - Urteil vom 30.05.2011
9 K 73/09 K,F
Normen:
AO § 14; AO § 56; AO § 65; AO § 66; AO § 67; KStG § 5 Abs 1 Nr 9;

Ausgegliederte Labor-GmbH nicht gemeinnützig

FG Münster, Urteil vom 30.05.2011 - Aktenzeichen 9 K 73/09 K,F

DRsp Nr. 2011/19285

Ausgegliederte Labor-GmbH nicht gemeinnützig

Eine Labor-GmbH, die Laborleistungen für ihre Gesellschafter - ihrerseits gemeinnützige Krankenhausträger - erbringt, unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht als Zweckbetrieb anzusehen ist und ist damit nicht gemeinnützig.

Normenkette:

AO § 14; AO § 56; AO § 65; AO § 66; AO § 67; KStG § 5 Abs 1 Nr 9;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als gemeinnützig anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 15.09.2006 gegründete GmbH, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Das Stammkapital der Klägerin i.H.v. 50.000 EUR wird zu 50 v.H. vom Verein XXX e.V. (XXX e.V.), zu 37,5 v.H. von der St. A.-Krankenhaus GmbH (St. A-GmbH) und zu 12,5 v.H. von der St. B-Krankenhaus gem. GmbH (St. B.-GmbH) gehalten. Die Gesellschafter der Klägerin sind als gemeinnützig anerkannt und Träger mehrerer katholischer Krankenhäuser: der XXX e.V. ist Träger des Brüderkrankenhauses St. B.in A-Stadt und des St. C.-Hospitals in B-Stadt; die St. A.-GmbH ist Trägerin des St. A.-Krankenhauses in A-Stadt und die St. B.-GmbH ist Trägerin des St. B.-Krankenhauses in C-Stadt. Die Krankenhäuser sind als steuerbegünstigte Zweckbetriebe im Sinne von § 67 der Abgabenordnung (AO) anerkannt.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 15.09.2006 lautet auszugsweise wie folgt: