Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2018 -
Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss von einer Einzelrichterin erlassen worden ist.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.
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